Lourdespilgerverein
Fricktal

Statuten

Statuten des Fricktaler Lourdespilgervereins

 
1. Name und Sitz
 

§ 1
 
Unter dem Namen „Fricktaler Lourdespilgerverein“ besteht ein Verein nach Art. 60ff des ZGB und nach dem Reglement des Vereins Interdiözesane Lourdeswallfahrt der deutschen und der rätoromanischen Schweiz.
 
 

2. Zweck
 

§ 2
 
Der Zweck des Vereins ist die Verehrung der Gottesmutter Maria und die Förderung der Lourdeswallfahrt im Vereinsgebiet. Er soll Kranken, Invaliden, Bedürftigen und dem Hilfspersonal (Helfern) nach Möglichkeit zu einer Lourdeswallfahrt verhelfen.
 
 

3. Mitgliedschaft
 

§ 3
 
Eintritt:
 
Aktivmitglied wird wer sich verpflichtet jährlich den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Eine Lourdeswallfahrt ist nicht zwingend. Aktivmitglieder mit besonderen Verdiensten zum Wohle des Vereins, können von der Generalversammlung zu seinen Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

§ 4
 
Austritt:
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch den
– Gewünschten Austritt
– Durch den Tod
 
 
§ 5
 
Rechte der Mitglieder:
 
Alle Mitglieder, die das 18. Altersjahr erreicht haben, sind wahlberechtigt.
Für jedes verstorbene Vereinsmitglied wird eine hl. Messe gestiftet.
 
 
§ 6

Allgemeine Pflichten:
 
Den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Die Höhe bestimmt die Generalversammlung.
 
 

4. Organisation
 

§ 7
 
Organe:
 
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Ortsvertreter
 
 
§ 8
 
Generalversammlung:
 
Der Vorstand hat mindestens alle Jahre eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Wenn ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich darum ersuchen, hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen.
Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit von diesem Recht Gebrauch machen.
In den Bereich der GV fallen:
– Genehmigung des Protokolls der letzten GV
– Genehmigung der Rechnung
– Genehmigung des Revisorenberichtes
– Wahl der Vorstandsmitglieder
– Wahl des / der Präsidenten / Präsidentin
– Wahl der Rechnungsprüfer
– Festsetzung des Jahresbeitrages
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Änderung und Revision der Statuten
 
 
§ 9
 
Anträge:
 
Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Beschlussfassung:
Alle Geschäftsbeschlüsse erfolgen mit absolutem Mehr der Anwesenden. Für Statutenrevisionen und Statutenänderungen sind jedoch zwei Drittel JA – Stimmende aller Versammlungsteilnehmer nötig. Über nicht traktandierte Anträge aus der Versammlung kann kein Beschluss gefasst werden.
 
 
§ 10
 
Vorstand:
 
Der Vorstand stellt sich aus höchstens 7 Mitgliedern zusammen. Eines muss eine kirchlich beauftragte Person sein, welche die theologische Betreuung (das Präsesamt) übernimmt.
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und daraus einen Präsidenten / eine Präsidentin.
Der Vorstand konstituiert sich in seinen Chargen und Aufgaben selbst. Die Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
 
 
§ 11
 
Aufgaben des Vorstandes:
 
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über Wallfahrtsbeiträge.
Er wird vom Präsidenten / von der Präsidentin nach dessen / deren Gutdünken oder auf Verlangen eines einzelnen Vorstandsmitgliedes zusammengerufen. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Der Vorstand kann Personen für Kontakte mit den Pfarreien als seine Ortsvertreter berufen. Sie sind in ihren Wohnorten für den Verein tätig. Ihre Begehren stellen sie als Anträge an den Vorstand. Sie haben kein Stimmrecht. Der Vorstand kann sie zu Meinungsäusserungen und zu Beratungen einladen.
 
 
§ 12
 
Rechnungsprüfer:
 
Die Generalversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsbuchhaltung und stehen dem Vorstand – dem Kassier / der Kassierin beratend zur Seite. Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Prüfungsbericht. Ihre Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
 
 
 
5. Rechnungswesen
 

§ 13
 
Rechnungsführung:
 
Der / die Kassier / in führt die Buchhaltung des Vereins. Für die finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.
 
 
 
6. Schlussbestimmungen
 

§ 14
 
Auflösung:
 
Bei der Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen nach fünf vereinslosen Jahren an den Verein Interdiözesane Lourdeswallfahrt der deutschen und rätoromanischen Schweiz über. Während dieser Zeit muss das Vermögen für eine Neugründung eines Lourdespilgervereins zur Verfügung stehen.
 
 
§ 15
 
Inkrafttreten:
 
Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 10. Dezember 1979.
 
 
 
Wegenstetten: 24. Januar 2010